1 Name, Sitz und Aufgaben des Vereins
1.1 Der Verein führt den Namen Kleingärtnerverein 1932 e.V. Korbach
Die Postanschrift ist die des jeweiligen Vorsitzenden.
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Korbach und ist unter der Nummer 53 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Korbach eingetragen.
1.3 Der Verein ist Mitglied des Kreisverbandes Waldeck-Frankenberg der Kleingärtner e.V. im Landesverband Hessen der Kleingärtner e.V.
1.4 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.
1.5 Er ist ein Zusammenschluss von Mitgliedern, die einen Kleingarten in einer Dauerkleingartenanlage bewirtschaften und bezweckt überwiegend die Förderung des Kleingartenwesens nach dem Prinzip der Selbstlosigkeit und die fachliche Betreuung seiner Mitglieder.
1.6 Er verpachtet von ihm als Pächter angepachtete Kleingärten an seine Mitglieder zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenerzeugnissen für den Eigenbedarf (kleingärtnerischen Nutzung).
1.7 Der Verein ist politisch und konfessionell nicht gebunden und wird nach demokratischen Grundsätzen geleitet.
1.8 Der Verein besitzt die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit im Sinne des § 2 Bundeskleingartengesetz.
2 Erwerb der Mitgliedschaft. Gartenübernahme
2.1 Der Verein hat aktive und fördernde Mitglieder. Aktive Mitglieder sind Kleingärtnerinnen und Kleingärtner, die aufgrund eines mit dem Verein abgeschlossenen Pachtvertrages einen Kleingarten bewirtschaften. Fördernde Mitglieder sind solche, die, ohne Pächter zu sein, die Bestrebungen des Vereins und seiner Anlagen unterstützen. Ihre Zahl soll 20 % der Zahl der aktiven Mitglieder nicht übersteigen.
2.2 Mitglied des Vereins kann werden, wer die unter Ziffer 1 aufgeführten Ziele und Zwecke anerkennt und fördert. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann auf andere Personen nicht übertragen werden (§ 38 BGB). Bewerbungen sind schriftlich an den Vereinsvorstand zwecks Aufnahme in die Bewerberliste zu richten.
2.3 Die Anpachtung eines Kleingartens ist von der Anerkennung der Bestimmungen der Vereinssatzung, der Gartenordnung und des Pachtvertrages durch das Mitglied abhängig.
2.4 Die endgültige Entscheidung trifft der Vorstand. Bei Übernahme eines Kleingartens ist an den Verein die vom Vorstand festgesetzte Verwaltungskostenumlage zu zahlen.
3 Beendigung der Mitgliedschaft und des Pachtverhältnisses
3.1 Mitgliedschaft und Pachtverhältnis enden durch Kündigung oder Tod
3.2 Die Kündigung der Mitgliedschaft durch das Mitglied ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig und muss spätestens zwei Monate vor dessen Ende erfolgen. Die Kündigung des Pachtverhältnisses durch das Mitglied ist nur zum 30. November eines Jahres zulässig und muss spätestens am dritten Werktag im August erfolgen. Der Vorstand kann in begründeten Fällen der Kündigung des Pachtverhältnisses zu einem anderen Termin zustimmen.
3.3 Die Kündigung der Mitgliedschaft durch den Verein erfolgt insbesondere:
3.3.1 ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, wenn das Mitglied oder von ihm auf dem Kleingartengrundstück geduldete Personen so schwerwiegende Pflichtverletzungen begehen, insbesondere den Frieden in der Kleingärtnergemeinschaft so nachteilig stören, dass dem Verein die Fortsetzung der Mitgliedschaft nicht zugemutet werden kann.
3.3.2 zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von zwei Monaten, wenn
3.3.2.1 das Mitglied, ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung des Vereinsvorstandes, eine nicht kleingärtnerische Nutzung fortsetzt oder andere Verpflichtungen, die die Nutzung des Kleingartens betreffen, nicht unerheblich verletzt, insbesondere
a) die Laube zum dauernden Wohnen benutzt,
b) das Grundstück unbefugt einem Dritten überlässt,
c) erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist abstellt,
d) geldliche oder sonstige Gemeinschaftsleistungen für die Kleingartenanlage dem Verein verweigert,
e) ohne Genehmigung eine Gartenlaube errichtet, sie vergrößert oder ein Bauwerk errichtet, das gemäß Bebauungsplan der Stadt Korbach in der jeweils gültigen Fassung nicht errichtet werden darf oder gegen bestehende andere Bauvorschriften verstößt,
f) Tierhaltung im Kleingarten betreibt,
g) der Verpflichtung einer gesetzlich notwendigen Schädlingsbekämpfung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
h) gegen die Bestimmungen der Ordnungen verstößt.
3.3.2.2 das Mitglied den Beitrag und festgesetzte Nebenleistungen 3 Monate nach Fälligkeit noch nicht gezahlt hat,
3.3.2.3 das Mitglied sich innerhalb oder außerhalb der Gartenanlagen vereinsschädigend verhält oder sich Verfehlungen zuschulden kommen lässt, die eine weitere Mitgliedschaft im Verein unzumutbar machen.
3.3.3 Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt, wenn ein förderndes Mitglied trotz einmaliger Mahnung länger als zwei Monate mit der Beitragszahlung in Verzug ist.
3.4 Die Kündigung des Pachtverhältnisses durch den Verein erfolgt:
3.4.1 ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
3.4.1.1 wenn der Pächter mit der Entrichtung des Pachtzinses für mindestens ein Vierteljahr in Verzug ist und nicht innerhalb von zwei Monaten nach schriftlicher Mahnung die fällige Pachtpreisforderung erfüllt oder
3.4.1.2 wenn der Pächter oder von ihm auf dem Kleingartengrundstück geduldete Personen so schwerwiegende Pflichtverletzungen begehen, insbesondere den Frieden in der Kleingärtnergemeinschaft so nachhaltig stören, dass dem Verein die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
3.4.2 zum 30. November eines Jahres, wenn der Pächter ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung des Vereinsvorstandes eine nicht kleingärtnerische Nutzung fortsetzt oder andere Verpflichtungen, die die Nutzung des Kleingartens betreffen, nicht unerheblich verletzt, insbesondere die Laube zum dauernden Wohnen benutzt, das Grundstück unbefugt einem Dritten überlässt, erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist abstellt oder geldliche oder sonstige Gemeinschaftsleistungen für den Verein verweigert. Diese Kündigung hat spätestens am dritten Werktag im August zu erfolgen.
Da die Mitgliedschaft im Verein Geschäftsgrundlage für das mit Abschluss des Pachtvertrages zustande gekommene Pachtverhältnis ist, erfolgt in dem Fall der Kündigung der Mitgliedschaft durch das Mitglied ohne gleichzeitige Kündigung des Pachtverhältnisses eine Kündigung des Pachtverhältnisses durch den Verein, so dass Mitgliedschaft und Pachtverhältnis zum gleichen Zeitpunkt beendet sind.
3.5 Alle Kündigungen durch den Verein werden durch den Vorstand ausgesprochen und erfolgen nachweisbar an die letzte, dem Verein bekannte Anschrift.
Das Mitglied bzw. der Pächter kann innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens gegen die Kündigung beim Vereinsvorstand schriftlich Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
3.6 Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode des Mitgliedes. Das Pachtverhältnis endet mit dem Ablauf des Kalendermonats. der auf den Tod des Kleingärtners folgt. Ein Kleingartenpachtvertrag, den Eheleute gemeinschaftlich geschlossen haben, wird beim Tode eines Ehegatten mit dem überlebenden Ehegatten fortgesetzt. Erklärt der überlebende Ehegatte binnen eines Monats nach dem Todesfall schriftlich gegenüber dem Verein, dass er den Kleingartenpachtvertrag nicht fortsetzen will, gilt Satz 2 entsprechend. Wird der Kleingartenpachtvertrag mit dem Ehegatten fortgesetzt, so ist § 569a Abs. 3 und 4 des BGB entsprechend anzuwenden.
3.7 Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlischt leglicher Anspruch an das Vermögen oder sonstige Einrichtungen des Vereins.
3.8 Scheidet ein Mitglied aus dem Verein aus und hat es den bestehenden Pachtvertrag gekündigt, so ist vom Pachtnachfolger (Inanspruchnehmer der Kleingartenfläche), sofern ein solcher vorhanden ist, eine Entschädigung für die in den Pachtgarten eingebrachten Werte zu zahlen ( § 11 BKleingG findet entsprechende Anwendung). Die Höhe der Entschädigung wird von der Wertermittlungskommission des Vereins festgesetzt. Sie stellt unter Beachtung der rechtsgültigen Bebauungspläne und nach Maßgabe der geltenden Wertermittlungsrichtlinien den Zeitwert fest. Die Laube sollte bei der Bewertung möglichst ausgeräumt / unmöbliert sein. Verantwortlich für eine sachgerechte Wertermittlung ist der Vereinsvorstand, der auch das Ergebnis der Wertermittlung dem ausscheidenden Pächter mitteilt. Entsprechen eingebrachte Werte (Baulichkeiten, Anpflanzungen etc.) nicht gültigen Rechtsnormen, so sind die Kosten für die jeweilige Richtigstellung zu ermitteln. Sie sind dem ausscheidenden Pächter in Rechnung zu stellen. In besonderen Fällen kann der Vorstand und der Pächter auf die Wertfeststellung durch die Wertermittlungskommission verzichten und unmittelbar eine andere Wertermittlung einleiten.
Eine Werterstattung durch den Verein ist ausgeschlossen.
Hinsichtlich der Verjährung von Ansprüchen des Verpächters und des Pächters findet § 558 BGB Anwendung.
Der festgesetzte Betrag der Wertermittlung ist vom Nachpächter bei Übernahme des Gartens – Abschluss des Pachtvertrages und Aufnahme als Vereinsmitglied – an den Vorpächter zu zahlen.
Noch bestehende Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein sind hierbei vom Vorpächter zu zahlen.
Die Weiterverpachtung des Kleingartens erfolgt durch den Vereinsvorstand in der Reihenfolge der vom Vorstand geführten Bewerberliste; abweichende Vergaben sind in begründeten Ausnahmefällen möglich.
Die Weiterverpachtung des Kleingartens erfolgt nur, wenn Rechtsnorm hergestellt ist.
Die Widerspruchsfrist gegen eine Wertermittlung beträgt zwei Wochen ab der Zustellung (Poststempel zählt). Der Vorstand bestimmt, wer eine erneute Wertermittlung durchführt.
Bei der Wertermittlung entstehende Kosten trägt der abgebende Pächter.
3.9 Alle Kündigungen bedürfen der Schriftform
4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
4.1 Jedes aktive Mitglied hat das Recht
4.1.1 an den Versammlungen des Vereins, den Abstimmungen und den Wahlen teilzunehmen,
4.1.2 die Fachberatung und sonstige Angebote des Vereins in Anspruch zu nehmen,
4.2 Jedes aktive Mitglied hat die Pflicht
4.2.1 den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrag zu zahlen und sonstige festgesetzte Zahlungen, Leistungen und Gemeinschaftsarbeit zu erbringen; die entsprechenden Termine werden vom Vorstand bestimmt; der Beitrag ist eine Bringschuld. Bei nicht termingerechter Zahlung werden die Beträge angemahnt, Mahnspesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
4.2.2 die Bestimmungen der Satzung und erlassener Ordnungen (z.B. Garten-, Wasser- und Stromordnungen) zu befolgen,
4.2.3 die Bestimmungen des Pachtvertrages einzuhalten, der auf den Verpflichtungen des Pächters (Vereins) gegenüber den Grundstückseigentümern (Stadt Korbach) beruht,
4.2.4 den gepachteten Kleingarten entsprechend den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes unter Befolgung der Gartenordnung zu bewirtschaften.
4.3 Fördernde Mitglieder haben die unter Ziffer 4.1.1 bis 4.1.2 genannten Rechte sowie die in den Ziffern 4.2.1 und 4.2.2 genannten Pflichten.
5 Mitgliederversammlung
5.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins; sie hat mindestens einmal im Kalenderjahr, in den ersten drei Monaten, als Jahreshauptversammlung stattzufinden. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand. Termin und Tagesordnung der Jahreshauptversammlung werden vier Wochen vorher schriftlich bekanntgegeben. Die Einladung zu den sonstigen Mitgliederversammlungen erfolgt rechtzeitig durch Anschlag in den Anlagen.
Die Jahreshauptversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
5.1.1 Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes, des Kassenberichtes, des Berichtes der Kassenprüfer und die Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes
5.1 .2 Besprechung und Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
5.1 .3 Beschlussfassung über die Höhe des Vereinsbeitrages
5.1 .4 Erledigung der eingebrachten Anträge
5.1 .5 die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
5.1 .6 Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
5.1 .7 Entscheidung über Einsprüche gegen Kündigungen des Vorstandes (siehe Ziffer 3.5)
5.1 .8 Entscheidung über die Höhe des Ersatzbetrags für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit
5.1 .9 Entscheidung über Festsetzung von Umlagen, mit Ausnahme § 6 Abs. 6.3.1 genannten Verwaltungskosten.
5.2 Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Zu einer Satzungsänderung ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.
Eine Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn 25 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks verlangen oder das Interesse des Vereins es erfordert.
5.3 Stimmberechtigt sind aktive und fördernde Vereinsmitglieder. Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Auf Antrag muss geheim abgestimmt werden.
5.4 Anträge, über die in der Jahreshauptversammlung entschieden werden soll, müssen dem Vorstand bis zum 31.12. des ablaufenden Geschäftsjahres in schriftlicher Form vorliegen. Aus der Versammlung gestellte Dringlichkeitsanträge und nachträglich eingebrachte Anträge bedürfen für ihre Verhandlungsfähigkeit der Zustimmung von mindestens einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten.
5.5 Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem damit beauftragten Vorstandsmitglied geleitet.
Über die Versammlungen und die Ergebnisse der Beschlussfassungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet wird.
Abstimmungsergebnisse sind nach abgegebenen Ja- und Nein- Stimmen festzuhalten.
5.6 Vor Beginn von Wahlhandlungen ist ein Wahlleiter zu wählen. Diesem obliegt die Durchführung der Entlastung des alten und Wahl des neuen Vorstandes. Die Wahl der Kassenprüfer, und der Gartenobleute obliegt dem Vorsitzenden.
Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Festausschusses und der Gartenobleute werden vom Vorstand festgelegt. Aufgaben und Funktionen regelt der Vorstand. Die Mitglieder des Festausschusses, Wertermittlungskommission sowie die Fachberater/-innen werden vom Vorstand bestellt.
5.7 Die Wahlen sind in geheimer Abstimmung durchzuführen. Wird nur eine Person für ein Vorstandsamt vorgeschlagen und ist der Vorgeschlagene zur Annahme des Amtes bereit, so kann die Wahl durch Handzeichen erfolgen. Auf Antrag muss geheim abgestimmt werden. Stichwahlen erfolgen stets geheim.
Bei Wahlen gilt derjenige als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, anderenfalls ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Danach ist von mehreren Kandidaten derjenige gewählt, der die höchste Stimmenzahl erhält.
6 Vorstand
6.1 Der Vorstand wird auf Vorschlag der Mitgliederversammlung gewählt und setzt sich wie folgt zusammen:
Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender,
Schriftführer, stellvertretender Schriftführer,
Kassierer, stellvertretender Kassierer
Wählbar sind nur Vereinsmitglieder
6.2 Vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie sind allein vertretungsberechtigt.
6.3 Der Vorstand hat die satzungsgemäßen Beschlüsse auszuführen. Er ist berechtigt und verpflichtet, alle im Rahmen einer geordneten Verwaltung anfallenden Geschäfte wahrzunehmen.
Er setzt
6.3.1 die Höhe der Verwaltungskostenumlage und
6.3.2 die Anzahl der jeweils im Geschäftsjahr abzuleistenden Stunden der Gemeinschaftsarbeit fest.
Zum Abschluss eines verpflichtenden Geschäftes von mehr als 500 € im Einzelfall ist die Zustimmung des Vorstandes, von mehr als 2.500 € im Einzelfall die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich. Ausgenommen sind Mittel im Rahmen von Sanierungs- und Förderprogrammen des Landes Hessen oder der Stadt Korbach.
6.4 Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus, er hat jedoch Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen. In besonderen Fällen kann auch eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Die Höhe des zu zahlenden Betrages setzt der Vorstand fest. Er ist im jährlichen Kassenbericht auszuweisen.
6.5 Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Notwendige Ergänzungswahlen können in jeder Mitgliederversammlung erfolgen.
6.6 Vorstandsmitglieder sind von der Gemeinschaftsarbeit befreit.
6.7 Ein Widerruf der Bestellung zum Vorstandsmitglied ist nur aus wichtigem Grund zulässig (§ 27 II BGB).
6.8 Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens jeden zweiten Monat zusammen. Zu den Sitzungen lädt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes ein. Eine Vorstandssitzung ist unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Drittel der Vorstandsmitglieder unter Angabe der zur Verhandlung zu stellenden Gegenstände verlangt.
7 Geschäftsjahr
7.1 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
8 Rechnungs- und Kassenwesen, Kassenprüfung, Verwendung des Vereinsvermögens
8.1 Für die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte ist der Kassierer verantwortlich. Zahlungen und Überweisungen dürfen nur nach Anweisung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters geleistet werden. Das Kassen- und Rechnungswesen wird nach den Landesverbandsvorschriften geführt. Vereinsgelder sind, soweit sie nicht benötigt werden, verzinslich anzulegen.
8.2 Der Verein unterwirft sich der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung.
8.3 Erzielte Einnahmen werden kleingärtnerischen Zwecken zugeführt.
8.4 Die Prüfung der Kassengeschäfte erfolgt mindestens einmal im Geschäftsjahr durch mindestens zwei gewählte Kassenprüfer. Über das Ergebnis der Kassenprüfung erstatten sie zunächst dem Vorstand und sodann der Mitgliederversammlung Bericht; dieser ist schriftlich vorzulegen.
8.5 Die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Alle zwei Jahre scheidet der Dienstälteste, bei gleichem Dienstalter der lebensälteste Kassenprüfer aus, so dass jeweils die Wahl eines Kassenprüfers erfolgt. Eine Wiederwahl ist erst nach drei Jahren möglich. Ergänzungswahlen können in jeder Mitgliederversammlung erfolgen. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
8.6 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine über diese Zwecke hinausgehenden Zuwendungen des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
9 Auflösung des Vereins
9.1 Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden; zu diesem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
9.2 Ist ein solcher Beschluss gefasst, oder entfällt der steuerbegünstigte Zweck, so fließt das noch vorhandene Vermögen dem Kreisverband Waldeck- Frankenberg der Kleingärtner e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Kleingartenwesens zu verwenden hat.
10 Ehrungen
10.1 Der Vorstand kann verdienten Mitgliedern und sonstigen Persönlichkeiten die Ehrenmitgliedschaft antragen oder anderweitige Ehrungen durchführen.
10.2 Ehrungen durch den Landesverband Hessen der Kleingärtner e.V. erfolgen nach 25-, 40-, 50-, 60- und 70jähriger ununterbrochener Mitgliedschaft oder für besondere Leistungen auf Antrag über den Kreisverband Waldeck-Frankenberg der Kleingärtner e.V.
11 Redaktionelle Änderung der Satzung
Der Vorstand wird ermächtigt, aus gesetzlichen, steuerlichen oder redaktionellen Gründen notwendig werdende Änderungen der Satzung vorzunehmen. Die Mitglieder sind über die Änderung unverzüglich zu unterrichten.
12 Schlussbestimmungen
12.1 Diese Satzung tritt mit dem Zeitpunkt der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
12.2 Nach ihr kann vereinsintern seit ihrer Verabschiedung verfahren werden.
12.3 Die bisherige Satzung sowie alle Beschlüsse, die der neuen Satzung entgegenstehen, werden zum gleichen Zeitpunkt unwirksam
12.4 Die in dieser Satzung enthaltenen Regelungen treten an die Stelle der hierdurch geänderten Bestimmungen der Pachtverträge.
12.5 Alle in dieser Satzung gebrauchten Funktionsbezeichnungen sind von Fall zu Fall in der weiblichen oder der männlichen Form zu benutzen.