Gartenordnung

1.Allgemeine Bestimmungen

Der Kleingarten dient den Pächtern zur nicht erwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und der Erholung.

Zur gärtnerischen Nutzung gehören die nicht erwerbsmäßige Gewinnung von Obst und Gemüse sowie die Bepflanzung von Gartenflächen mit Zierpflanzen.

Eine gewerbliche Nutzung der Pachtfläche ist nicht gestattet.

Im Rahmen der Bewirtschaftung und Nutzung haben die Pächter aktuelle Erfordernisse des Natur und Umweltschutzes zu beachten.

Dem Vereinsvorstand obliegt es, im Rahmen seiner Aufgabenstellung und unter Wahrung gesetzlicher und satzungsrechtlicher Bestimmungen, dieser Vorgabe Rechnung zu tragen. Das Gemeinschaftsinteresse erfordert, dass u.a. die in der Gartenordnung festgelegten Regelungen zu beachten sind. Daher sollte für alle Beteiligten vertrauensvolle Zusammenarbeit, gegenseitige Rücksichtnahme und ordnungsgemäßes Verhalten im Rahmen der übernommenen bzw. eingegangenen Verpflichtungen selbstverständlich sein.

 

2. Besondere Bestimmungen

 

§ 1 – Zweck und Verwaltung der Anlage

 

(1) Zum Zweck des Kleingärtnervereins (KGV) 1932 e.V. Korbach gehört die Wahrung und Verbesserung der Zielsetzungen bei der Bewirtschaftung der Kleingärten besonders im Bereich des Umwelt- und Naturschutzes sowie der naturnahen Gartengestaltung.

(2)          Die Verwaltung der Anlage erfolgt durch den Vereinsvorstand auf der Grundlage der geltenden Rechtsnormen (Bundeskleingartengesetz (BKleingG), Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Pachtverträge, Polizeiverordnungen, Bebauungsplan, Satzung, Ordnungen u.a.) und eingegangener Verpflichtungen.

(3)          Im Interesse des Einzelnen und zum Wohle der Gemeinschaft ist daher den Weisungen des Vorstandes und der Vereinsvertreter, die mit bestimmten Aufgaben betraut sind, Folge zu leisten. Ihnen ist jederzeit -. in begründeten Fällen auch bei Abwesenheit des Pächters – der Zutritt zum Garten gestattet.

 

§ 2 – Kleingärtnerische Nutzung – Gestaltung des Gartens

 

(1)          Die kleingärtnerische Nutzung umfasst

–        die nichterwerbsmäßige gärtnerische Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und

–        die Erholungsnutzung.

(2)          Die Bewirtschaftung des Kleingartens erfolgt ausschließlich vom Pächter und von seinen zum Haushalt gehörenden Personen.

(3)          Die Gartenfläche darf nicht mit einseitigen Kulturen z.B. nur Rasen, Obstbäumen, Ziersträuchern usw. bepflanzt werden. Die sogenannte Drittelteilung – ein Teil Grabeland, ein Teil für Ziersträucher u. Obstbäume und ein Teil für Laube, Freisitz und Rasen – ist bei der Gestaltung, Bepflanzung sowie Bestellung des Kleingartens zu beachten.

Die erlaubte Anbaufläche, z. B. von Rasen, ist abhängig von der Gartengröße und ist beim Vorstand zu erfragen.

(4)          Bei der Bewirtschaftung und Nutzung ist auf den Nachbarn Rücksicht zu nehmen. Dies gilt besonders bei der Grenzbepflanzung. Grenznutzungen sind im gegenseitigen Einvernehmen möglich.

(5)          Auf die Anpflanzung giftiger und sonstiger gefährlicher Pflanzenarten (siehe Anlage: Liste giftiger Pflanzenarten) ist zu verzichten. Dies gilt besonders in der Nähe von Kinderspielplätzen, Freiflächen und Gartenwegen. Auf die Kinderspielplatzverordnung in der jeweils gültigen Fassung wird Bezug genommen.

(6)          Um naturgerechtes Gärtnern zu ermöglichen, ist auf der gepachteten Kleingartenparzelle das Anpflanzen von Nadelbäumen und hochstämmigen Waldbäumen (z.B. Wacholder, Koniferen, Weiden, Pappeln, Birken, Ahorn, Buchen, Eschen usw.) sowie von hochwachsenden Ziersträuchern nicht gestattet.

Hochstämmige Obstbäume können nur dann gepflanzt werden, wenn die Gartenparzelle eine ausreichende Größe hat und die Nachbarparzelle dadurch nicht beschattet wird. Als ausreichende Größe der Parzelle gelten 320 m² und größer.

 

 § 3 – Tierhaltung

 

(1)          Die Tierhaltung in den Gärten ist untersagt.

(2)          In die Gartenanlage bzw. Gärten mitgebrachte Tiere sind an der Leine oder in geeigneter Weise zu führen, so dass eine Belästigung oder Gefährdung ausgeschlossen wird. Dies gilt auch für Besucher der Anlage. Hinterlassener Tierkot ist vom Tierhalter zu entfernen.

(3)          Streunende Hunde und Katzen dürfen in der Anlage nicht gefüttert werden.

(4)          Das Aufstellen von Bienenständen bedarf der Erlaubnis des Vorstandes.

 

§ 4 – Pflanzenschutz

 

(1)          Bei Schadbefall sind zunächst mechanische bzw. biologische Pflanzenschutzmaßnahmen durchzuführen. Erst bei Erfolglosigkeit kommen andere Schutzmaßnahmen in Betracht.

(2)          Führt der Pächter im Garten eine besondere Maßnahme zur Schädlingsbekämpfung durch, so hat er die Nachbarn rechtzeitig zu informieren. Spritzungen sind nur an windstillen Tagen zulässig. Auf die Verwendung von starken, für den Erwerbsgartenbau zugelassene Spritzmittel (z.B. Fungizide, Herbizide, Pestizide) ist grundsätzlich zum Wohle des Umweltschutzes zu verzichten. Beim Auftreten von meldepflichtigen Pflanzenkrankheiten wie z. B. dem Feuerbrand (bakterielle Pflanzenkrankheit) ist unverzüglich der Vorstand zu informieren.

(3)          Die sich aus Gesetzen und polizeilichen Verordnungen ergebenden Verpflichtungen, Schädlinge und Pilzerkrankungen zu bekämpfen, bleiben von dieser Regelung unberührt.

§ 5 – Natur- und Vogelschutz sowie Landschaftspflege

 

(1)          Eine sinnvolle Landschaftspflege wird erreicht, wenn der Pächter dem abwechslungsreich gestalteten Kleingarten die notwendige Pflege angedeihen lässt und mithilft, im Rahmen der Gemeinschaftsarbeit die Grün- und Pflanzflächen der Gemeinschaftsanlage zu hegen und pflegen.

(2)          Die Wege um den Garten sind vom Pächter sauber und unkrautfrei zu halten.

Die Verwendung von Unkrautvernichtungsmitteln ist nicht gestattet.

(3)          Das Ableiten von Schmutzwasser (Spülmittel, Toilettenabflüsse, Spritzmittel u.a.) in einen Bach oder das Erdreich sind verboten. Die Kleingartenanlage befindet sich im Wasserschutzgebiet II und hat somit erhöhte Wasserschutzauflagen die zu beachten sind.

(4)          Der Pächter soll für Nistgelegenheiten und Tränkplätze für Vögel und Nisthilfen für Insekten (z.B. Wildbienen, Hummeln, Schlupfwespen, Florfliegen usw.) sorgen.

Im Interesse des Vogelschutzes sind Hecken aller Art nicht zwischen dem 1. April und 20. Juni eines Jahres zu schneiden, um die Brutphase der einzelnen Vogelarten nicht zu stören.

(5)          Die Einrichtung eines Feuchtbiotops oder Gartenteiches bedarf der Genehmigung des Vorstandes. Als Richtwerte gelten:

Bei einer Gartengröße bis 320 m² = 6 m² Wasserfläche

Der Teich bzw. das Feuchtbiotop sind so zu sichern, dass spielende Kinder nicht zu Schaden kommen.

 

§ 6 – Entsorgung der Gartenparzelle

 

(1)          Der Einbau und die Nutzung von Spültoiletten ist nicht erlaubt. Eventuell noch vorhandenen Einrichtungen sind unverzüglich zu entfernen.

Campingtoiletten sind nur über die Entsorgungsstation, neben dem Vereinsheim, in das öffentliche Kanalnetz zu entleeren.

Vorhandenes Brauchwasser wird zum Gießen verwandt.

(2)          Vermeiden Sie Abfälle!

Abfälle wie Laub, Gras, Unkraut, Gemüse, zerkleinerte Zweige usw. sind zu kompostieren oder zum Mulchen zu verwenden. Auf die Verwendung von Torf sollte verzichtet werden.  Zur Reduzierung der Müllmengen sollte im Garten auf die Nutzung von                             Einweggeschirr, -bestecken und -flaschen verzichtet werden.

Jegliche Art von Feuer  (offene und geschlossene  Feuerstellen oder Ähnliches) sind grundsätzlich verboten.

Für das Grillen sind Holzkohle oder Briketts zu verwenden.

 (3)         Für die gesamte Entsorgung des Gartens ist jeder Pächter selbst verantwortlich. Sollte der Pächter der Verpflichtung zur Entsorgung nicht nachkommen, wird der Vorstand auf Kosten des Pächters das Erforderliche veranlassen.

 

§ 7 – Errichtung von Baulichkeiten

 

(1)          Nach geltendem Recht darf in der Dauerkleingartenanlage des Kleingärtnervereins 1932 e.V. Korbach auf je einer Kleingartenpachtfläche eine ebenerdige, erdgeschossige und nicht unterkellerte Gartenlaube in einfacher Ausführung errichtet werden. Es gelten die bestehenden Bebauungspläne und Satzungen der Städte und Gemeinden sowie die Hessische Bauordnung. Der Abstand zum Nachbargarten beträgt gem. § 6 Abs. 5 Hess. Bauordnung mindestens 2 m. Für den Grenzabstand zur nächsten Katasterparzelle gilt das Hess. Nachbarschaftsrecht.

(2)          Der Bau einer Gartenlaube bedarf der vorherigen Zustimmung des Vereinsvorstandes. Der Antrag hierfür ist schriftlich, mit einer einfachen Zeichnung und Materialbeschreibung, beim geschäftsführenden Vereinsvorstand einzureichen. Das gleiche gilt für Um- und Anbauten.

Mit dem Bau darf erst begonnen werden, wenn die entsprechenden Zustimmungen vom Vorstand vorliegen. Bei Nichtbeachtung kann der Vorstand den sofortigen Abriss anordnen.

(3)          Der zusätzliche Anbau oder Neubau von Geräteschuppen, Aborten, ortsfesten Kaminen, Funkantennen, Satellitenschüsseln, Schwimmbecken sowie das Errichten von Fertig-Gerätehäuschen, ist nicht zulässig.

Bewegliche Kinderplanschbecken mit einem maximalen Durchmesser von 2,00 m und einer Höhe von 0,50 m sind zulässig.

Trampoline ab 1,5 m Durchmesser sind nicht erlaub.

Spieltürme/Spielhäuser oder ähnliches sind nur bis zu einer Höhe von 2 m Oberkante erlaubt. Die Grundfläche darf nicht mehr als 2,5 qm betragen. Bei der Berechnung der Grundfläche wird immer die breiteste Fläche berechnet.

Nach Genehmigung durch den Vorstand dürfen Kleingewächshäuser bis zu einer Größe von 10 m² Grundfläche errichtet werden. Die Verwendung von Betonfundamenten ist nicht zulässig. Da die Gewächshäuser nicht der bauaufsichtlichen Genehmigung unterliegen, kann der Vorstand bei zweckentfremdeter Nutzung den sofortigen Abriss anordnen.

(4)          Die errichtete Gartenlaube soll der kleingärtnerischen Nutzung dienen und den Pächtern auch einen vorübergehenden Aufenthalt ermöglichen. Darunter sind kurzfristige Aufenthalte aus Anlass von Arbeiten, Freizeit und Erholung zu verstehen.

Das dauerhafte Wohnen ist nicht gestattet.

Eine Feuerstelle (Ofen, Herd) innerhalb einer Gartenlaube ist nicht gestattet.

Die Verwendung von Beton, außer für das Fundament der Gartenlaube und das Setzen der Gartentorpfosten, ist nicht gestattet.

(5)         Die Errichtung von Photovoltaikanlagen jeglicher Art ist genehmigungspflichtig. Das Einspeisen ins öffentliche Stromnetz ist nicht erlaubt.

 

§ 8 – Einfriedungen, Abgrenzungen, Tore

 

(1)          Sofern Abgrenzungen zwischen den Gärten bestehen, dürfen die errichteten Zäune, Anpflanzungen, Palisaden etc. die Höhe von 1,20 m nicht überschreiten. Das gilt auch für Sichtschutzelemente und Hecken in Richtung des Garteneingangs.

(2)          Vorhandene Einfriedungen an den Gartenwegen/Gemeinschaftswegen sind gemäß den Weisungen des Vorstandes zu unterhalten, zu pflegen und zu erneuern.

Die Gärten im Bereich der Tore 1 – 5 und 11 – 15 können an den Wegeseiten mit einer Ligusterhecke oder einem Zaun umgeben sein. Das betrifft nicht die Außenhecke. Die Höhe von 1,20 m ist nicht zu überschreiten.

 

§ 9 – Wegeunterhaltung und Wegebenutzung

 

(1)          Jeder Pächter ist verpflichtet, den seinen Garten umgebenden Weg bis zur halben Breite stets sauber, in einem gepflegten und begehbaren Zustand zu halten. Beim An- und Abtransport von Erde, Dünger (besonders Mist), Abfällen usw. ist bei Verschmutzung der Wege für sofortige Reinigung zu sorgen.

(2)          Das Abstellen, Reparieren und Waschen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen in der Anlage oder im Garten sowie das Befahren der Wege in der Anlage mit motorisierten Fahrzeugen ist nicht gestattet.

Das Radfahren ist nur im Schritttempo auf den dafür vorgesehenen Wegen erlaubt.

(3)          Das Anfahren von schweren Lasten auf den Gartenwegen ist nur außerhalb der Zeit des Frostausbruchs, und nur wenn die Wege trocken sind, gestattet. Verursachte Schäden sind vom Pächter zu beseitigen. Bei Nichtbeseitigung wird der Vorstand die festgestellten Schäden beseitigen lassen und die Kosten dem Verursacher in Rechnung stellen.

(4)          Das Lagern von Material jeglicher Art auf den Gartenwegen ist nicht zulässig.

 

§ 10 – Fachberatung

 

(1)          In Fragen der kleingärtnerischen Nutzung wird allen Pächtern empfohlen, sich ständig weiterzubilden. Hierzu sind auch die fachlichen Veranstaltungen des Vereins zu nutzen. Die Termine solcher Veranstaltungen werden vom Vorstand durch Anschlag in den Anlagen rechtzeitig bekannt gegeben.

(2)          Bei vorhandenem Lehrgarten des Vereins wird dieser in die Fachberatung mit einbezogen. Im Lehrgarten anfallende Arbeiten werden nach Absprache mit dem Fachwart im Rahmen der Gemeinschaftsarbeit erledigt.

 

§ 11 — Wasser- und Stromversorgung

 

(1)          Es gilt die Wasser- und Stromordnung des Vereins.

(2)          Die in der Kleingartenanlage verlegten Wasser- und Stromleitungen sind Gemeinschaftseinrichtungen des Vereins. Der Vorstand koordiniert und bestimmt Notwendigkeit und Ausmaß der erforderlichen Einrichtungen.

(3)          Jeder Pächter hat dafür Sorge zu tragen, dass die vorhandenen Zähleinrichtungen funktionell störungsfrei arbeiten. Strom- und Wasserverbrauch sind den kleingärtnerischen Erfordernissen anzupassen.

(3a)       Bei Reparaturen, Erneuerungen oder Instandsetzungen von Strom oder Wasserleitungen, sowie der Wasserzähler innerhalb der Parzelle ist der Pächter/die Pächterin zuständig.

Das Sammeln von Regenwasser ist unerlässlich, um den Verbrauch von wertvollem Trinkwasser zu reduzieren.

(4)          Wasser- und Stromzähler sind nur über den Vereinsvorstand zu erwerben. Ein vergehen wird mit einem Strafgeld geahndet. Die höhe des Strafgeldes wird vom Vorstand festgelegt.

(5)          Die dauerhafte Weiterleitung von Strom. und/oder Wasser in einen Nachbargarten ist nicht zulässig.

(6)          Das vom Vorstand bekannt gegebene Abrechnungsverfahren über Verbrauch von Wasser und Strom wird anerkannt.

(7)          Bei Abgabe eines Gartens wird die Stromversorgung bei alten Anschlüssen mit 260 €‚ bei Neuanschlüssen mit 300 € vergütet. Wasseranschlüsse werden mit 130 € vergütet. Voraussetzung für eine Vergütung ist eine intakte Anlage und Zähleinrichtung.

 

§ 12 – Nutzung der Gemeinschaftsanlagen und Gemeinschaftseinrichtungen

 

(1)          Die in der Kleingartenanlage liegenden Gemeinschaftsanlagen und Gemeinschaftseinrichtungen (z. B. Wege, Grünflächen, Lehrgarten, Kinderspielplatz, Vereinsheim, Toiletten, Entsorgungsstation, Gerätehaus und -platz) sind schonend zu behandeln und sauber zu hinterlassen. Entstandene Schäden sind dem Vorstand des Vereins unverzüglich anzuzeigen.

(2)          Bei Beschädigung und Verunreinigung der Anlage, insbesondere des Spielplatzes, haftet der Gartenpächter. Das gilt auch für Schäden, die durch seine Kinder oder Gäste verursacht wurden. Eventuell anfallende Reinigungs- und Reparaturkosten gehen zu Lasten des Pächters.

(3)          Die Mietkosten bei Feiern im Vereinsheim werden vom Vorstand festgelegt. 

 

§ 13 – Allgemeine Ordnung

 

(1)          Der Pächter, seine Angehörigen und seine Gäste sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was Ruhe, Ordnung und Sicherheit in der Kleingartenanlage stört sowie das Gemeinschaftsleben beeinträchtigt. Deshalb ist vor allem verboten, durch Lärm, lautes und anhaltendes Musizieren, auch durch Rundfunk, Fernseh- und Musikapparate oder ähnliche Störungen, den Frieden in der Kleingartenanlage zu beeinträchtigen.

(2)          Lautes Arbeiten (wie z.B. hämmern, sägen, bohren), die Benutzung von Hand- und Motorrasenmähern, Kettensägen, Heckenscheren, Häckslern sowie anderen geräuschentwickelnden Geräten ist ganzjährig, montags bis einschließlich freitags,  nur von 7:00 bis 13:00 Uhr und von 14:00 bis 20:00 Uhr erlaubt. Der Samstag ist von der Mittagsruhe ausgeschlossen. An Sonn- und Feiertagen ist die Benutzung verboten!

(3)          Der Einsatz von Laubsauggeräten aller Art ist zur Wahrung des umweltgerechten Gärtnerns und aus Gründen des Lärmschutzes nicht gestattet.

(4)          Die Pflege und Instandhaltung der an die Kleingärten grenzenden Flächen wie Wege, Hecken, Gräben usw. obliegt dem Pächter, sofern nicht im Einzelfall besondere Vereinbarungen getroffen werden. Eine eigenmächtige Veränderung dieser Einrichtungen ist untersagt.

(5)          Der Gebrauch von Schusswaffen jeglicher Art ist im Kleingarten und in der Anlage verboten.

 

§ 14 – Redaktionelle Änderung

 

(1)          Der Vorstand wird ermächtigt, aus gesetzlichen, steuerlichen oder redaktionellen Gründen notwendige Änderungen der Gartenordnung vorzunehmen. Die Mitglieder sind über die Änderung zu unterrichten.

 

§ 15 – Schlussbestimmungen

 

(1)          Die vorgenannten Ausführungen enthalten Ergänzungen zur Vereinssatzung.

(2)          Bei der Feststellung von Zuwiderhandlungen kann durch den Vorstand gemäß Ziffer 3.3 der Vereinssatzung die Kündigung der Vereinsmitgliedschaft ausgesprochen werden. Mit Beendigung der Vereinsmitgliedschaft entfällt die Geschäftsgrundlage zwischen Verein und Mitglied, so dass zeitgleich auch das Pachtverhältnis endet.

(3)          Von den Behörden (z.B. Magistrat der Stadt Korbach) werden unmittelbare Verhandlungen in Kleingartenfragen mit den Pächtern nicht geführt. Pächter wenden sich in Kleingarten- und Vereinsfragen an den Vorstand.

(4)          Die in der Gartenordnung enthaltenen Festlegungen erfolgen in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen und Verordnungen.

(5)          Alle in dieser Gartenordnung gebrauchten Funktionsbezeichnungen sind von Fall zu Fall in der weiblichen oder der männlichen Form zu benutzen.

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Anlage zur Gartenordnung des Kleingärtnervereins 1932 e.V. Korbach

 

 

Liste giftiger Pflanzenarten

 

Das Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hat am 17. April 2000 die offizielle Liste giftiger Pflanzen im Bundesanzeiger (v. 06.05.2000, Jahrgang 52, Nr. 86, S. 8517) neu veröffentlicht.

Diese Liste enthalt ausschließlich Pflanzen, die auch bei Aufnahme geringer Mengen an Pflanzenmaterial mittelschwere (**) bis schwere (***) Vergiftungen verursachen können.

Es wird davor gewarnt, diese Pflanzen an Plätzen anzupflanzen oder aufwachsen zu lassen, die Kindern als Aufenthalts- und Spielort dienen.

Neben den Pflanzen in dieser Aufstellung gibt es sehr viele andere, die Inhaltsstoffe enthalten,                 die – in großen Mengen aufgenommen – zu Magen-Darmbeschwerden oder bei direktem Kontakt zu Haut- oder Augenreizungen führen können.

Deutscher Name

Botanischer Name

Toxizität

  Vorwiegen giftige
  Planzenteile

Aronstab, gefleckter,
Trommelschlägel, Zehwurz

Arum maculatum

**

Wurzelstock, Beeren,
Blätter

Bilsenkraut

Hyoscyamus niger

***

Blätter, Samen

Dieffenbachia – Arten

Dieffenbachia spec.

**

alle Pflanzenteile

Efeu

Hedera helix

**

Beeren, Blätter

Eibe

Taxus baccata

***

Nadeln, zerbissener Samen

Eisenhut, blauer u.a.,
Sturmhut, echter

Aconitum napellus

***

alle Pflanzenteile

Engelstrompete

Datura suaveolens

***

alle Pflanzenteile bes.
wahrend der Blüte

Engelstrompeten – Arten

Brugmansia spec.

***

alle Pflanzenteile bes.
wahrend der Blüte

Färberginster, Gilbblümli

Genista tinctoria

**

Samen

Faulbaum

Frangula alnus

**

unreife Früchte, frische
Rinde, Blätter

Feuerbohne

Phaseolus coccineus

**

unreife rohe Früchte, Blätter

Fingerhut, roter u.a.

Digitalis purpurea u.a.

**

Blätter, Blüten, Samen

Fingerhut, wolliger

Digitalis lanata

**

Blätter, Blüten, Samen

Germer, weißer

Veratrum album

**

alle Pflanzenteile

Gift-Hahnenfuß

Ranunculus sceleratus

**

alle Pflanzenteile

Gift-Lattich

Lactuca virosa

**

Milchsaft

Goldregen

Laburnum anagyroides

**

Blüten, grüne Früchte,
Samen

Gränke

Andromeda polifolia

**

Blüten und Blätter

Herbstzeitlose, Giftkrokus,
Wiesensafran

Colchicum autumnale

***

Samen, Knolle

Herkuleskraut

Heracleum mantegazzianum

**

alle Pflanzenteile

Kaiserkrone

Fritillaria imperialis

**

Zwiebel

Kartoffel (-Beeren)

Solanum tuberosum

**

unreife Beeren, Keime,
grüne Knollen

Kermesbeere

Phytolacca americana

**

alle Pflanzenteile

Kirschlorbeer

Prunus laurocerasus

**

Blätter, Samen

Korallenkirsche

Solanum pseudocapsicum

**

unreife Beeren

Lebensbaum,
Friedhofsbaum, Lebenszaun

Thuja spec.

**

Zweigspitzen, Zapfen

Maiglöckchen, Maiblume,
Marienlilie

Convallaria majalis

**

Blüten, Blätter, Beeren

Meerzwiebel

Urginea maritima

**

Zwiebel

Nachtschatten – Arten

Solanum spec.

**

unreife Beere, u.a.
Pflanzenteile vor der Blüte

Nachtschatten, bittersüßer,
Alpenranke, Glanzbeere

Solanum dulcamara

**

unreife Beere, u.a.
Pflanzenteile vor der Blüte

Nachtschatten, schwarzer,
Hundskraut, Sautod

Solanum nigrum

**

unreife Beere, u.a.
Pflanzenteile vor der Blüte

Oleander, Rosenlorbeer

Nerium oleander

**

Blätter, Blüten, Rinde

Pfaffenhütchen,
Spindelstrauch,
Pfaffenkäpplein

Euonymus europaeus

**

Samen, Blätter, Rinde

Rizinus, Wunderbaum,
Palma Christi, Christuspalme

Ricinus spec.

***

Samen

Sadebaum, Stinkwacholder,
unechter Wachholder

Juniperus sabina

**

alle Pflanzenteile

Schierling, gefleckter,
Becherkraut, Mäusedolde

Conium maculatum

***

alle Pflanzenteile

Schlafmohn

Papaver somniferu

**

unreife Kapseln, Milchsaft

Seidelbast-Arten

Daphne spec.

***

Rinde, Samen, Blüten,
Blätter

Stechapfel

Datura stramonium

***

Blätter, Samen

Stechpalme

Ilex aquifolium

**

Blätter, Früchte

Tabak-Arten

Nicotiana spec.

***

gesamte Pflanze, außer
reife Samen

Tollkirsche, Irrbeere,
Taumelstrauch

Atropa bella-donna

***

Früchte, Blätter, Wurzeln

Wandelröschen

Lantana camara

**

Beeren, Kraut

Wasserschierling, Sumpfgift, Wüterich

Cicuta virosa

***

gesamte Pflanze, bes. der
Saft des Wurzelstockes

Wiesen-Bärenklau,
Bauernrhabarber

Heracleum sphondylium

**

Blätter und Pflanzensaft

Wolfsmilch – Arten

Euphorbia spec.

**

Milchsaft

Zaunrübe, rote

Bryonia dioica

**

Wurzel, Beeren, Samen

Zaunrübe, weiße

Bryonia alba

**

Wurzel, Beeren, Samen

Zeitlose, kultivierte Arten

Colchicum spec.

***

Samen Knolle

**          = Die Aufnahme geringer Mengen kann zu mittelschweren Vergiftungen führen,

***        = Die Aufnahme geringer Mengen kann zu schweren bis tödlichen Vergiftungen führen.

In Kursivschrift: Gängige Synonyme der Pflanzennamen (Ergänzung durch das Giftinformationszentrum Nord)

Über die in dieser offiziellen Liste genannten Pflanzen hinaus halten wir aus der Erfahrung der Giftinformationszentralen Rhododendron-Arten für Pflanzen, die bei Aufnahme geringer Mengen zu mittelschweren Vergiftungen führen können.

In das Vereinsregister beim Amtsgericht Korbach wurde heute unter Nr. 12 VR 53 folgendes eingetragen:

Kleingärtnerverein 1932 e.V. Korbach.

Die Mitgliederversammlung vom 15.03.2005 hat die Neufassung der Satzung und mit ihr die Namensänderung beschlossen.

Korbach, den 12.10.2006

Das Amtsgericht

Steuber

Rechtspflegerin